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16. März 2022Pflegehilfsmittel beantragen
Rund 80 Prozent der insgesamt 4,1 Millionen pflegebedürftigen Menschen in Deutschland werden zu Hause gepflegt. Damit diesen Menschen aber auch deren pflegenden Angehörigen das Leben ein wenig leichter gemacht wird, gibt es jede Menge Pflegehilfsmittel, welche den Pflegealltag erleichtern sollen. Wir erklären, welche Arten von Pflegehilfsmitteln es gibt, wer einen Anspruch auf Pflegehilfsmittel hat und wie du diesen ganz unkompliziert geltend machen kannst.
Pflegehilfsmittel – was ist das eigentlich?
Unter Pflegehilfsmitteln versteht man Geräte und Sachmittel, die die Pflege erleichtern, Beschwerden von pflegebedürftigen Menschen lindern und eine weitestgehend selbstständige Lebensführung ermöglichen sollen. Und genau deshalb sind sie auch sie wichtig für den Alltag mit hilfebedürftigen Menschen. Dabei unterscheiden die Pflegekassen zwischen technischen Pflegehilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch.
Technische Pflegehilfsmittel
Im Alter fallen manche Tätigkeiten oder der Alltag im Allgemeinen immer schwerer. Vor allem, nach Unfällen oder bei Krankheiten kann es dazu noch zu körperlichen Einschränkungen kommen. Um dann Entlastung zu haben, gibt es eine Vielzahl an technischen Hilfsmitteln, die den pflegebedürftigen Menschen in solchen Lebenslagen unterstützen sollen. Typische technische Pflegehilfsmittel sind Gehhilfen, Pflegebetten oder ein Notrufsystem. Um diese zu erhalten, muss ein Antrag gestellt werden. Seit diesem Jahr kann das auch über Pflegefachkräfte beantragt werden, welche sich dann an die Pflegekasse wenden. Bemerken wir also während unserer Betreuung, dass es an solchen Hilfsmitteln fehlt oder es ratsam wäre, sie zuzulegen, können wir gern beraten und uns um die Beschaffung kümmern. Üblicherweise überlassen die Pflegekassen die technischen Hilfsmittel vorrangig als Leihgabe. Unter bestimmten Umständen müssen Pflegebedürftige ab dem 18. Lebensjahr ggf. einen Eigenanteil von zehn Prozent bzw. maximal 25 Euro pro Pflegehilfsmittel dazuzahlen, da die Kosten nicht vollständig von den Pflegekassen übernommen werden.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
Diese Art der Pflegehilfsmittel soll Pflegekräften oder pflegenden Angehörigen die Pflege zu Hause erleichtern, angenehmer, aber auch sicherer machen. Solche Hilfsmittel werden in bestimmten Situationen gebraucht, wie z.B. beim Waschen, bei der Nahrungsaufnahme oder den Toilettengängen, um eine professionelle Hygiene auch zu Hause zu gewährleisten. Nach Gebrauch werden sie entsorgt, weshalb sie als Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bezeichnet werden. Zu diesen Pflegehilfsmittel gehören zum Beispiel: Mundschutz, Einmalhandschuhe, Schutzschürzen, Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch, Händedesinfektionsmittel oder Flächendesinfektionsmittel.
Die Kosten für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch werden von der Pflegekasse komplett übernommen. Um diese Kosten geltend machen zu können, muss die pflegebedürftige Person bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Anspruch haben alle
- pflegebedürftigen Menschen (nach § 14 SGB XI)
- mit einem anerkannten Pflegegrad 1 bis 5 (§ 15 SGB XI)
- die in einem häuslichen Umfeld gepflegt werden.
Dabei muss die Pflege von Angehörigen oder einem Pflegedienst durchgeführt werden. Sind alle drei oben genannten Kriterien erfüllt, steht jedem pflegebedürftigen Menschen monatlich ein Betrag von 40 Euro für Pflegehilfsmittel zur Verfügung. Um Kosten für die Pflegehilfsmittel erstattet zu bekommen, gibt es verschiedene Möglichkeiten. In den meisten Fällen genügt ein formloser Antrag bei der Pflegekasse oder ein ausgefülltes Formular zur Kostenübernahme. Gern helfen wir dabei.