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7. Februar 2022Pflegereform: das ändert sich 2022
Das Jahr 2022 geht einher mit einigen Neuerungen in der Pflege. Dazu zählen zum Beispiel mehr Erleichterungen für pflegende Personen und auch mehr finanzielle Unterstützung durch die Pflegekasse. Wir haben die wichtigsten Fakten zusammengefasst.
Kurz und knapp zusammengefasst:
- Erleichterungen bei der Verordnung von Pflegehilfsmitteln
- Erhöhung der Pflegesachleistungen um 5%
- Mehr Geld für die Kurzzeitpflege (10%)
- Ein monatliches Budget von 50 Euro für digitale Pflegeanwendungen
- Gestaffelter Zuschuss für den Eigenanteil von Pflegeheimplätzen
- Einfachere Umwandlung des Entlastungsbetrags
Verordnung von Pflegehilfsmitteln
Damit Menschen, die auf Hilfsmittel angewiesen sind, schneller und unkompliziert geholfen werden kann, können ab Januar 2022 auch Pflegefachkräfte Verordnungen für Pflegehilfsmittel ausstellen und an die Pflegekasse weiterleiten. Bisher wurden Rezepte für Pflegehilfsmittel über den Hausarzt ausgestellt.
Erhöhung der Pflegesachleistungen
Kurzzeitpflege
Pflegende Angehörige sollen künftig besser unterstützt bzw. entlastet werden. Daher steigt der jährliche Betrag des Kurzzeitpflegegeldes von 1.612 Euro auf 1.774 Euro. Um den Mehrbetrag von 162 Euro zu erhalten ist kein extra Antrag nötig. Bei der Verhinderungspflege wird es im kommenden Jahr keine Veränderungen geben.
Digitale Pflegeanwendungen
Ab dem neuen Jahr haben Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad Anspruch auf die Erstattung von digitalen Pflegeanwendungen (DiPa). Die Summe dafür wurde auf 50 Euro im Monat fixiert (SGB XI § 40b). Bei digitalen Pflegeanwendungen handelt es sich um Apps, die pflegende Personen, als auch die Betroffenen unterstützen sollen.
Entlastung der Pflegeheimkosten
Ziel ist es, die langjährigen Bewohner eines Heims finanziell zu unterstützen. Dabei soll ein gestaffelter Zuschuss helfen: je länger man in einem Pflegeheim lebt, desto mehr steigt der Leistungszuschlag für den Eigenanteil. Demnach bekommt jemand, der länger als drei Jahre im Pflegeheim lebt, einen Zuschlag von 70 Prozent auf den zu zahlenden Eigenanteil.
Der Zuschuss staffelt sich wie folgt:
- bis 12 Monate Aufenthalt: 5 Prozent
- mehr als 12 Monate Aufenthalt: 25 Prozent
- mehr als 24 Monate Aufenthalt: 45 Prozent
- mehr als 36 Monate Aufenthalt: 70 Prozent
Umwandlung zum Entlastungsbetrag
Werden die Pflegesachleistungsbeträge nicht vollständig aufgeraucht, können 40 Prozent vom restlichen Betrag in Entlastungsleistungen umgewandelt werden. Das war auch in den vergangenen Jahren schon so. Neu ist, dass man für diese Übertragung nun keinen Antrag mehr stellen muss. Die Umwandlung nicht genutzter Pflegesachleistungen ist dann unkompliziert über die Pflegekasse möglich.





